AGB
Verkaufs- und Lieferbedingungen
1.) Allgemeines
Aufträge werden, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gemäß den nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen angenommen und ausgeführt. Dies gilt ohne
besonderen Hinweis auch für alle Folgeaufträge. Wir (nachfolgend: Auftragnehmer) widersprechen hiermit ausdrücklich allen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners.
Unsere Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es
sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren
Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
2) Angebote
Aufträge und Angebote gelten erst nach schriftlicher Bestätigung des Auftragnehmers als angenommen. Mündliche Nebenabreden bei Vertragsschluss und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler können nachträglich korrigiert werden.
Preise werden netto angegeben. Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungen und sonstige Nebenkosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Wünscht der Auftraggeber nach Auftragsbestätigung oder vorab Teillieferungen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, einen Zuschlag auf den Angebotspreis zu erheben. Wünscht der Auftraggeber Lieferung später als 4 Monate nach Auftragsbestätigung, so ist der Auftragnehmer zur Anpassung der Preise an zwischenzeitlich veränderte Faktoren berechtigt. Im Übrigen darf der Auftraggeber seine Rechte aus diesem Vertrag nicht abtreten.
3) Liefertermine/Verzug
Lieferfristen und Termine sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer verbindlich. Der Auftragnehmer ist an Fristen und Termine nicht mehr gebunden, wenn der Auftraggeber Material nicht termingerecht anliefert oder vereinbarte Anzahlungen nicht leistet. Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt oder auf Grund von unvorhergesehenen und nicht von uns zu vertretenden Ereignissen – hierzu gehören auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, behördliche Anordnungen, nachträglicher Wegfall von Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten sowie unser Eigenbelieferungsvorbehalt gem. vorstehendem Absatz – entbinden uns für die Dauer und den Umfang ihrer Einwirkung von der Verpflichtung, etwa vereinbarte Lieferzeiten einzuhalten. Sie berechtigen uns auch zum Rücktritt vom Vertrag, ohne dass dem Auftraggeber deshalb Schadenersatz oder sonstige Ansprüche zustehen.
Wird, ohne dass ein Lieferhemmnis gem. vorstehendem Absatz vorliegt, eine vereinbarte Lieferzeit überschritten, so hat uns der Auftraggeber schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 21 Tagen einzuräumen.
Erfolgt die Lieferung oder Leistung nicht bis zum Ablauf der Nachfrist und will der Auftraggeber daher von seinem Recht zum Rücktritt vom Vertrag Gebrauch machen
oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, ist er verpflichtet uns dies zuvor ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen weiteren Nachfrist unter Aufforderung zur Lieferung oder Leistung anzuzeigen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung/Leistung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf Lieferung/Leistung besteht.
Die Haftung des Auftragnehmers im Falle eines Lieferverzuges ist begrenzt auf 10 % des Nettoauftragswertes.
Lieferfristen und Termine gelten als eingehalten mit der rechtzeitigen Mitteilung über die Fertigstellung. Mit Eingang der Fertigstellungsanzeige beim Auftraggeber geht die Gefahr auf diesen über. Soweit zwischen den Parteien die Versendung vereinbart ist, erfolgt diese auf Gefahr des Auftraggebers. Ist der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Waren auf Kosten des Auftraggebers einzulagern und erfüllt damit seine Lieferungs- und eine etwaige Versandverpflichtung.
4) Material
Mustermaterial ist vom Auftraggeber frei Haus Fabrik des Auftragnehmers mit ausreichendem Verarbeitungszuschuss und frei von Rechten Dritter anzuliefern. Es wird auch auf Gefahr des Auftraggebers unversichert beim Auftragnehmer bis zur Verarbeitung eingelagert. Gleiches gilt für sämtliche Arten von Produktmustern, Aufsichts- und Durchsichtsvorlagen, digitale Datenträger, Datenbestände u.a. Eine Nachprüfung auf Beschaffenheit und Mängel des zur Verfügung gestellten Materials findet nicht statt.
5) Zahlung
Der Rechnungsbetrag ist nach Rechnungserhalt innerhalb von 30 Tagen zahlbar. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Auslieferung bei Vorliegen eines sachlichen Grundes von Vorkasse abhängig zu machen. Aufrechnung und Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen etwaiger vom Auftragnehmer bestrittener Gegenansprüche des Auftraggebers sind unzulässig.
Wird der Rechnungsbetrag nicht binnen 30 Tagen ab Rechnungserhalt ausgeglichen, so sind die Forderungen des Auftragnehmers mit mindestens 8 Prozent über dem Basiszinssatz gem. § 288 BGB zu verzinsen, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf. Die Geltendmachung höherer Sollzinsen und eines weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
6) Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung Eigentum des Auftragnehmers.
Zur Weiterveräußerung der gelieferten Waren ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderung aus der Weiterveräußerung der Waren, auch nach deren Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung, hierdurch an den Auftragnehmer ab.
Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber gelieferten Materialien (Klischees, Manuskripten, Rohmaterial und Sonstiges) ein kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
7) Urheberrecht
Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung an Entwürfen, Originalen, Mustern und dergleichen, des Auftragnehmers verbleiben bei diesem. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf allen Lieferungen einen auf ihn hindeutenden Hinweis anzubringen. Werden Urheberechte Dritter verletzt, so haftet hierfür allein der Auftraggeber, der den Auftragnehmer von allen Ansprüchen hieraus freizustellen hat. Werden von Dritten Urheberrechte gegenüber dem Auftragnehmer geltend gemacht, so ist dieser, ohne weitere Prüfung berechtigt, auch noch während laufender Produktion, diese unter Ausschluss aller Schadenersatzansprüche des Bestellers einzustellen und Ersatz aller Kosten und Aufwendungen von diesem zu verlangen.
8) Gewährleistung/Haftung
Der Auftraggeber hat den Liefergegenstand unmittelbar nach Erhalt zu untersuchen und Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Der Auftraggeber kann aus der Mangelhaftigkeit unserer Lieferung oder Leistung kein Recht ableiten, soweit lediglich eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit unserer Lieferung oder Leistung vorliegt.
Gleiches gilt für Mehr- oder Minderlieferungen. Abweichungen von bis zu 10 % können nicht beanstandet werden. Berechnet wird jeweils die gefertigte Menge. Ferner berechtigen Mängel an Teilen einer Lieferung nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
Werden Proben zur vorherigen Korrektur dem Auftraggeber vorgelegt, so trägt dieser die Gefahr etwaiger Fehler mit Abgabe seiner Freigabeerklärung.
Soweit die Leistung des Auftragnehmers bei Gefahrübergang mangelhaft ist, so ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl verpflichtet, den Mangel entweder zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache im Tausch gegen die mangelhaft gelieferte Sache zu liefern (Nacherfüllung). Hierzu ist uns stets Gelegenheit innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
Ist eine Nacherfüllung bezüglich eines vom Auftragnehmer zu vertretenen Mangels nicht möglich, endgültig fehlgeschlagen, für den Auftraggeber unzumutbar, oder hat der Aufragnehmer beide Arten der Nacherfüllung verweigert, oder ist eine dem Auftragnehmer gestellte angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung fruchtlos verstrichen,kann der Auftraggeber die Vergütung des Auftragnehmers mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten.
Ferner kann der Auftraggeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz und Ersatz für die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Aufwendungsersatz ist jedoch ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den vereinbarten Lieferort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Schadensersatz-und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und/oder aus unerlaubter Handlung, gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen bestehen nur, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wenn die verletzte Pflicht für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Bei einfach fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist unsere Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Der Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit wir im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus sonstigen Gründen zwingend haften.
Ist ein Mangel auf fehlerhaftes Material der Lieferanten des Auftragnehmers zurückzuführen, so wird der Auftragnehmer von seiner Haftung gänzlich frei, wenn er seine Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt.
9) Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
2. Ist der Auftraggeber Kaufmann gilt als Erfüllungsort 50126 Bergheim.
3. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder hat keinen Gerichtsstand im Bundesgebiet, so ist Bergheim Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis, einschließlich solcher über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit sowie für Wechsel- und Scheckklagen. Im Übrigen kann der Auftragnehmer jedes andere nach den gesetzlichen Vorschriften zuständige Gericht anrufen.
4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche – wirksame – Regelung selbst, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Vorschrift soweit wie möglich zu verwirklichen.
Stand 02/17